Nachteile für die Gläubiger bei Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Rechtsanwalt Dr. Peter Neu, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwalt Dr. Peter Neu, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Durch die Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) hat der Gesetzgeber u.a. die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zur Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO) überarbeitet und ergänzt, z.B. um die Möglichkeit eines der Eigenverwaltung vorgeschalteten sog. Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) vergleichbar dem Chapter 11 im amerikanischen Recht. Der Grundgedanke des Gesetzgebers für das ESUG war, den Unternehmen den Weg zur Insolvenz als Sanierungsinstrument zu ebnen und Hemmnisse vor dem Insolvenzverfahren abzubauen. Dadurch sollten die Unternehmen animiert werden, möglichst frühzeitig und gut vorbereitet einen Insolvenzantrag zu stellen. Aufgrund dessen wurden die Rechte des Schuldners auf eine Insolvenz in Eigenregie (Eigenverwaltung) gestärkt. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner selbst den Antrag stellt und keine Umstände erkennbar sind, die Nachteile für die Gläubiger befürchten lassen (§ 270 Abs.2 Nr.2 InsO). Liegt noch ein einstimmiger unterstützender Beschluss für die Eigenverwaltung eines – ab einer bestimmten Unternehmensgröße obligatorischen – vorläu­figen Gläubigerausschusses vor, so wird vom Gesetzgeber fingiert, dass keine Nachteile zu erwarten sind (§ 270 Abs.3 InsO). Der Eigenverwaltung steht dann zunächst nichts im Wege, zumindest solange, wie nicht nachträglich doch Erkenntnisse über mögliche Nachteile zu Tage treten und ein Gläubiger die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens (§ 270b Abs.4 Nr.3 InsO) oder der Eigenverwaltung selbst (§ 272 Abs.1 Nr.2 InsO) beantragt.
Die vereinfachte Möglichkeit für Unternehmen, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchführen zu können, findet keine uneingeschränkte Zustimmung in Forschung und Lehre. Die Skepsis, die der Eigenverwaltung entgegen gebracht wird, lässt sich am ehesten mit dem Sprichwort „der Bock wird zum Gärtner bestellt“ beschreiben. Diese Sorge findet zwar in dem o.g. Vorbehalt des Gesetzgebers seinen Ausdruck, dass mit der Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sein dürfen. Aber es ist ein Vorbehalt, der durch eine Fiktion beseitig werden kann. Zudem liegt die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers für die Einführung des ESUG erkennbar in einer Erleichterung des Zugangs zur Eigenverwaltung. Es ist daher nicht klar, wie die Rechtsprechung die vom Gesetzgeber geforderte Kenntnis von Umständen für die Erwartung möglicher Nachteile der Gläubiger zukünftig definieren wird. Stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Erfüllung dieser Umstände, senkt sie die Schwelle zur Eigenverwaltung und umgekehrt. Die spannende Frage ist also, ob die Rechtsprechung eher der Skepsis der Kritiker Rechnung trägt oder aber der Intention des Gesetzgebers folgt.
Nunmehr liegen zwei Entscheidungen (AG Köln, Beschluss vom 01.07.2013, Az 72 IN 211/13, ZIP 2013, S. 1390 und AG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2013, Az 67e IN 108/13, ZIP 2013, S. 1684) vor, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an die Erfüllung der Kriterien zur Ablehnung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens wegen drohender Nachteile für die Gläubiger gestellt werden, nicht allzu hoch sind. So sah das Amtsgericht Köln (aaO) bereits konkrete Umstände für die Erwartung von Nachteilen für die Gläubiger vorliegen, sofern ein wesentlicher Gläubiger erklärt, nicht mit der Geschäftsleitung des Schuldners zusammenarbeiten und wesentliche Sicherungsmaßnahmen akzeptieren zu wollen. Dem Amtsgericht Hamburg (aaO) genügt als Umstand für die Erwartung künftiger Nachteile für die Gläubiger, wenn das Verhalten des Schuldners das Eröffnungsverfahren verzögert. Ferner können nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (aaO) Umstände iSv § 270 Abs.2 Nr.2 InsO darstellen eine nicht abgestimmte Vorlage des Insolvenzplans gem. § 270b Abs.1 InsO zum Auslaufen des Insolvenzgeld-Vorfinanzierungszeitraums, ein zunächst nicht vorgelegtes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis gem. § 13 Abs.1 Satz 3 InsO, das Nicht-Anzeigen der im Eröffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gem. § 270b Abs.4 Satz 2 InsO sowie die Nichtinformation des Insolvenzgerichts über den Verlauf einer Betriebsfortführung.
Nach diesen Entscheidungen wird es für schuldnerische Unternehmen kein Selbstläufer, den Antrag auf Eigenverwaltung bis zum anordnenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu führen. Auf dem Weg dorthin sind jedenfalls die Voraussetzungen an einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, ein kooperativer Umgang mit den wesentlichen Gläubigern und die fortlaufende Information des Insolvenzgerichts genau zu beachten sowie Verzögerungen jedweder Art – z.B. durch das Erfordernis von Rückfragen seitens des Gerichts – zu vermeiden. Aber auch wenn dem Antrag auf Eigenverwaltung zunächst stattgegeben wird, darf sich der Schuldner nicht in Sicherheit wiegen. Einige der in den o.g. Entscheidungen angeführten Merkmale könnten auch nach erfolgter Anordnung bei entsprechendem Antrag eines Gläubigers zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen, weil aus Sicht der Gerichte Nachteile für die Gläubiger zu befürchten sind. Im Weiteren gilt es zu beobachten, ob sich anhand weiterer Entscheidungen der Gerichte hier eine Kasuistik herausbildet, die die aufgezeigte Tendenz bestätigt.