Die Kläger tragen vor, Herr Rechtsanwalt Dr. Wagner habe in
der Gläubigerversammlung
seine Befugnisse als Bevollmächtigter überschritten und
nur teilweise ihnen gegenüber wirksame Erklärungen
abgegeben. Darauf
wird es zwar nicht ankommen. Vorsorglich wird aber
bestritten, dass es eine
Divergenz zwischen den Erklärungen in der
Gläubigerversammlung und
dem Innenverhältnis überhaupt tatsächlich gegeben hat.
Ferner wird auf
§170 BGB verwiesen, wonach die schriftliche Bevollmächtigung
im Termin
zur Gläubigerversammlung unzweifelhaft im Außenverhältnis
uneingeschränkt
Bestand hatte und somit insgesamt eine wirksame Vertretung
vorlag.
Ganz offenbar war die Klägerseite seinerzeit auch noch damit
einverstanden,
dass Herr Dr. Wagner als Vertreter der Schutzvereinigung der
Kleinaktionäre auftreten und die Position des Gemeinsamen
Vertreters einnehmen
soll. Dass sich Herr Dr. Wagner später dann aus guten
Gründen
nicht gegen die Beklagte positioniert hat, sondern - im
Sinne auch der Gesamtheit
der Anleger - das Sanierungskonzept unterstützt, ist ganz
offenbar
der Hintergrund dafür, dass die Kläger ihm gegenüber einen
Vorwurf zu
konstruieren versuchen. Für den Rechtstreit erheblich dürfte
diese Frage
insgesamt aber nicht sein.
3.
Soweit die Kläger das Urteil des Landgerichts Bonn vom
25.03.2014 (- Anlage
K 19 -) vorlegen, wird darauf verwiesen, dass es dort um
Anleihen
nach neuem Recht ging, die erst im Jahr 2010 erworben wurden
(Seite 2
oben des Urteils). Dort galt also das SchVG 2009. Im
Gegensatz dazu gilt im
vorliegenden Streitfall das alte Schuldverschreibungsrecht,
da es um Anleihen
aus dem Jahr 2007 geht. Übertragbar sein wird aus der
Entscheidung
des Landgerichts Bonn aber der allgemeine Grundsatz, dass
Beschlüsse
einer Gläubigerversammlung wirksam sind, es sei denn, sie
leiden an
schweren und offenkundigen Mängeln (Seite 8 Mitte des
Urteils). Vorliegend
ist dies - offensichtlich - nicht der Fall. Die neuen
Vermutungen der Kläger
im letzten Schriftsatz werden vorsorglich bestritten
beziehungsweise das
Gericht um einen Hinweis gebeten, sollte diesen eigenen
(konstruierten)
Gedankengängen eine prozessuale Relevanz beigemessen werden.
Dass
die Vertretung der anwesenden und vertretenen Gläubiger
ordnungsgemäß
geprüft und festgestellt wurde, ist notariell protokolliert
und steht damit für
das vorliegende Verfahren - jedenfalls bis zum Beweis des
Gegenteils - fest
(§415 ZPO).
4.
Soweit die Kläger immer noch behaupten, die Beklagte könne
sich auf keine
Meinung in der Literatur und Rechtsprechung stützen, ist
dies immer noch
falsch. Es ist schon offensichtlich widersprüchlich, weil
sich die Kläger im
Anschluss ausführlich mit eben jenen Meinungen in der
Literatur und Rechtsprechung
auseinandersetzen, die (flächendeckend) der Beklagten Recht
geben. Dem steht alleine die selbstkonstruierte
Einzelmeinung der Kläger
gegenüber. Zusammenfassend gesprochen bleibt es dabei, dass
es allgemeine
Meinung ist, was die Beklagte hier vorträgt. Es gibt keine
Stimme in
Literatur oder Rechtsprechung, die zum alten
Schuldverschreibungsrecht
Beschlüsse für anfechtbar oder unwirksam erachtet, weil
fällige Ansprüche
gestundet werden. Ferner, und dies räumt im Grunde genommen
auch die
Klägerseite ein, ist jedenfalls die Einsetzung des
Gemeinsamen Vertreters
unter diesem Gesichtspunkt noch nicht einmal anzweifelbar,
weil das Gesetz
eine solche Einsetzung sogar im eröffneten
Insolvenzverfahren noch ausdrücklich
zulässt. Da Herrn Dr. Wagner die Ausübung der Rechte der
Anleihegläubiger
übertragen worden ist, verdrängt sein Mandat die Befugnis
einzelner
Gläubiger wie der Kläger, Ansprüche aus den Anleihen
einzuklagen,
solange der Gemeinsame Vertreter bestellt ist. Alleine damit
ist die Klage
abzuweisen, wie umfangreich begründet und vorgetragen worden
ist. Dass
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Ansprüche gar nicht
fällig waren,
ist ebenfalls unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH
vorgetragen, sollte
es darauf nach Auffassung des Gerichts noch ankommen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
gez.
F. H.
Rechtsanwalt
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