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Mittwoch, 16. Juli 2014

Überlegt euch im Zusammenhang mit dem SchVG genau wen und ob ihr einen gemeinsamen Vertreter wählt.....hier Ausschnitte aus einem SS des Anwaltes für carpevigo an unseren Anwalt (wir sind die Kläger vs Carpevigo)

Die Kläger tragen vor, Herr Rechtsanwalt Dr. Wagner habe in der Gläubigerversammlung
seine Befugnisse als Bevollmächtigter überschritten und
nur teilweise ihnen gegenüber wirksame Erklärungen abgegeben. Darauf
wird es zwar nicht ankommen. Vorsorglich wird aber bestritten, dass es eine
Divergenz zwischen den Erklärungen in der Gläubigerversammlung und
dem Innenverhältnis überhaupt tatsächlich gegeben hat. Ferner wird auf
§170 BGB verwiesen, wonach die schriftliche Bevollmächtigung im Termin
zur Gläubigerversammlung unzweifelhaft im Außenverhältnis uneingeschränkt
Bestand hatte und somit insgesamt eine wirksame Vertretung vorlag.
Ganz offenbar war die Klägerseite seinerzeit auch noch damit einverstanden,
dass Herr Dr. Wagner als Vertreter der Schutzvereinigung der
Kleinaktionäre auftreten und die Position des Gemeinsamen Vertreters einnehmen
soll. Dass sich Herr Dr. Wagner später dann aus guten Gründen
nicht gegen die Beklagte positioniert hat, sondern - im Sinne auch der Gesamtheit
der Anleger - das Sanierungskonzept unterstützt, ist ganz offenbar
der Hintergrund dafür, dass die Kläger ihm gegenüber einen Vorwurf zu
konstruieren versuchen. Für den Rechtstreit erheblich dürfte diese Frage
insgesamt aber nicht sein.
3.
Soweit die Kläger das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.03.2014 (- Anlage
K 19 -) vorlegen, wird darauf verwiesen, dass es dort um Anleihen
nach neuem Recht ging, die erst im Jahr 2010 erworben wurden (Seite 2
oben des Urteils). Dort galt also das SchVG 2009. Im Gegensatz dazu gilt im
vorliegenden Streitfall das alte Schuldverschreibungsrecht, da es um Anleihen
aus dem Jahr 2007 geht. Übertragbar sein wird aus der Entscheidung
des Landgerichts Bonn aber der allgemeine Grundsatz, dass Beschlüsse
einer Gläubigerversammlung wirksam sind, es sei denn, sie leiden an
schweren und offenkundigen Mängeln (Seite 8 Mitte des Urteils). Vorliegend
ist dies - offensichtlich - nicht der Fall. Die neuen Vermutungen der Kläger
im letzten Schriftsatz werden vorsorglich bestritten beziehungsweise das
Gericht um einen Hinweis gebeten, sollte diesen eigenen (konstruierten)
Gedankengängen eine prozessuale Relevanz beigemessen werden. Dass
die Vertretung der anwesenden und vertretenen Gläubiger ordnungsgemäß
geprüft und festgestellt wurde, ist notariell protokolliert und steht damit für
das vorliegende Verfahren - jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils - fest
(§415 ZPO).
4.
Soweit die Kläger immer noch behaupten, die Beklagte könne sich auf keine
Meinung in der Literatur und Rechtsprechung stützen, ist dies immer noch
falsch. Es ist schon offensichtlich widersprüchlich, weil sich die Kläger im
Anschluss ausführlich mit eben jenen Meinungen in der Literatur und Rechtsprechung
auseinandersetzen, die (flächendeckend) der Beklagten Recht
geben. Dem steht alleine die selbstkonstruierte Einzelmeinung der Kläger
gegenüber. Zusammenfassend gesprochen bleibt es dabei, dass es allgemeine
Meinung ist, was die Beklagte hier vorträgt. Es gibt keine Stimme in
Literatur oder Rechtsprechung, die zum alten Schuldverschreibungsrecht
Beschlüsse für anfechtbar oder unwirksam erachtet, weil fällige Ansprüche
gestundet werden. Ferner, und dies räumt im Grunde genommen auch die
Klägerseite ein, ist jedenfalls die Einsetzung des Gemeinsamen Vertreters
unter diesem Gesichtspunkt noch nicht einmal anzweifelbar, weil das Gesetz
eine solche Einsetzung sogar im eröffneten Insolvenzverfahren noch ausdrücklich
zulässt. Da Herrn Dr. Wagner die Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger
übertragen worden ist, verdrängt sein Mandat die Befugnis einzelner
Gläubiger wie der Kläger, Ansprüche aus den Anleihen einzuklagen,
solange der Gemeinsame Vertreter bestellt ist. Alleine damit ist die Klage
abzuweisen, wie umfangreich begründet und vorgetragen worden ist. Dass
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Ansprüche gar nicht fällig waren,
ist ebenfalls unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH vorgetragen, sollte
es darauf nach Auffassung des Gerichts noch ankommen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
gez.
F. H.

Rechtsanwalt

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